Ratgeber Notebook & Computer Neues Telekommunikationsgesetz: So schnell muss Internet sein
Sind Sie unzufrieden mit Ihrem Internetprovider? Haben Sie das Gefühl, dass Ihr Internet zu langsam ist oder die gebuchte Datenrate regelmäßig unterschritten wird? Dann sollten Sie das nicht einfach hinnehmen. Denn seit Dezember 2021 ist ein neues Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten. Mit der TKG-Reform sorgt die Bundesnetzagentur für eine deutliche Verbesserung von Kundenrechten. Das Beste daran: Das neue Telekommunikationsgesetz gilt sowohl für Verträge fürs Heimnetzwerk als auch für Handy- und Smartphone-Tarife. Wir zeigen Ihnen, welche Änderungen die Gesetzesreform mit sich bringt, welche Bereiche betroffen sind und welche Mindestgeschwindigkeit Ihr Internet künftig haben muss.
Diese Neuerungen bringt das neue Telekommunikationsgesetz
Das neue Telekommunikationsgesetz, das am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, gilt für Internet-, Telefon-, und Handyverträge und bietet folgende Neuerungen:
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das Recht auf „schnelles Internet“ sowie ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringen Bandbreiten,
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eine Verkürzung von Kündigungsfristen bei Vertragsverlängerungen und einseitigen Vertragsänderungen,
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Entschädigungen bei Telefon- und Internetausfällen, die nicht innerhalb von 2 Tagen behoben werden,
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einen sichereren Vertragsabschluss in Textform.
Neben all diesen Verbesserungen gibt es aber auch Verschlechterungen für Nutzer und Nutzerinnen von Glasfaseranschlüssen. Denn im Zweifelsfall müssen alle Bewohner und Bewohnerinnen eines Hauses für einen Glasfaseranschluss zahlen, selbst dann, wenn sie ihn selbst nicht nutzen.
Neues TKG: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die TKG-Reform betrifft fast jeden Bereich der Telefon- und Internetnutzung. Umso wichtiger ist es für Verbraucher und Verbraucherinnen ihre neuen Rechte zu kennen, um entsprechende Forderungen zu stellen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Welche Mindestgeschwindigkeit muss Internet haben?
Die wohl erfreulichste Neuerung der TKG-Reform ist das „Recht auf schnelles Internet“. Allerdings fehlt hierfür bisher eine konkrete Angabe zur Mindestbandbreite. Zudem ist nicht genau vorgegeben, wie es in Situationen aussieht, in denen keine schnelleren Anschlüsse möglich sind, wie beispielsweise in ländlichen Gebieten. Bisher hatten Verbraucher und Verbraucherinnen einen Anspruch auf einen funktionalen Internetzugang. Dies entsprach einer Geschwindigkeit von 56 Kilobit, das sind 0,056 Mbit pro Sekunde.
Künftig soll die Internet Mindestgeschwindigkeit nun deutlich höher ausfallen, allerdings wurde noch kein konkreter Wert festgesetzt. In einem Entwurf der Verordnung wird ein Wert von 10 Megabit pro Sekunde für Downloads und 1,3 Megabit pro Sekunde für Uploads genannt. Inwiefern sich diese Zahlen bewahrheiten, ist noch nicht ersichtlich. Fest steht: Ist das Internet zu langsam, haben Sie ein Minderungs- und Kündigungsrecht. Allerdings steht es derzeit noch offen, inwiefern Verbraucher und Verbraucherinnen von dieser neuen Regelung tatsächlich profitieren.
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Neue Regelungen zu Vertragslaufzeit und Kündigung
Wie bisher können neue Handyverträge mit einer Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten abgeschlossen werden. Allerdings gibt es erfreuliche Nachrichten im Falle einer automatischen Verlängerung. Denn falls Sie vergessen haben zu kündigen, können Sie den Verlängerungsvertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dies erspart Ihnen 12 Monate Vertragslaufzeit im Falle einer Nichteinhaltung der Kündigungsfrist.
Was viele nicht wissen: Die Regelungen des neuen Telekommunikationsgesetz gelten auch für vor der Reform abgeschlossene Verträge. Somit können Sie auch für alte Verträge noch eine Kündigung für einen verlängerten Vertrag aussprechen und haben das Recht auf eine einmonatige Kündigungsfrist.
Ihre Rechte bei einseitigen Vertragsänderungen
Anbieter haben weiterhin die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen einseitige Vertragsänderungen vorzunehmen. Allerdings haben Kunden und Kundinnen in solch einem Fall ab sofort das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Hierfür gibt es allerdings auch Ausnahmen. In folgenden Fällen muss die einseitige Änderung des Vertrags hingenommen werden:
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Wenn die Änderungen zum Vorteil von Ihnen ist,
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wenn die Änderungen rechtlicher Natur sind und der Anbieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, diese einzuhalten,
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wenn es sich um rein administrative Änderungen handelt, die keinen Nachteil für Sie bedeuten.
Anbieter müssen außerdem immer mindestens einen Monat vor der Änderung Ihre Kunden und Kundinnen informieren. Darüber hinaus müssen Ausnahmen in jedem Fall vom Anbieter bewiesen werden.
Entschädigungen bei Telefon- und Internetausfällen
Auch bei Störungen müssen Provider künftig kundenfreundlicher vorgehen. Gemäß des neuen Telekommunikationsgesetz haben Verbraucher und Verbraucherinnen im Falle eines Telefon- oder Internetausfalls das Recht auf eine Beseitigung innerhalb von zwei Kalendertagen. Dabei gilt: Dauert die Fehlerbehebung länger als einen Tag, muss der Anbieter Sie darüber informieren. Ab dem 3. Kalendertag nach der Meldung der Störung stehen Ihnen im Fall eines Komplettanfalls sogar folgende Entschädigungen zu:
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Für den 3. und 4. Tag erhalten Sie 10 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts. Der Betrag muss außerdem bei mindestens 5 Euro liegen.
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Ab dem 5. Tag erhalten Sie sogar 20 Prozent des vertraglich geregelten Monatsentgelts. Der Betrag muss hier bei mindestens 10 Euro liegen.
Auch bei versäumten Kundendienst- und Installationsterminen steht Ihnen eine Entschädigung zu. Hier können Sie mit 20 Prozent des Monatsentgelts oder einem Betrag von mindestens 10 Euro rechnen.
Sicherer Vertragsabschluss in Textform dank neuem TKG
Um Verbrauchern und Verbraucherinnen mehr Sicherheit zu bieten, müssen Verträge künftig in Textform ausgehändigt und abgeschlossen werden. Somit können Internet- und Telefonverträge nicht mehr telefonisch, sondern nur noch per E-Mail, Fax oder vor Ort geschlossen werden. Darin müssen immer folgende Daten enthalten sein:
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Die Kontaktdaten des Providers,
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alle relevanten Merkmale der zu erbringenden Dienstleistung,
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die Aktivierungsgebühren,
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die Laufzeit, Kündigungsfristen und die Bedingungen für automatische Vertragsverlängerungen.
Diese Informationen müssen entweder direkt bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden oder Kunden und Kundinnen direkt nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden.